(2) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere vor,
- 1.
- wenn die Beliehene die ihr übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder die dauerhafte Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch die Beliehene nicht sichergestellt ist oder
- 2.
- wenn über das Vermögen der Beliehenen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen ist.
(3) 1Die Beliehene kann jederzeit schriftlich die vorzeitige Beendigung der Beleihung aus wichtigem Grund verlangen. 2Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen. 3Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.