(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- eine schriftliche Prüfung nach § 8 und
- 2.
- eine mündliche Prüfung nach § 9.
(2) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. 3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem
Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.