(1)
1Als Mietwert des Wohnraums (§
9 Abs. 3 Satz 1 des
Wohngeldgesetzes) soll der Betrag zu Grunde gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht.
2Dabei sind Unterschiede des Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung des Wohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht zu Grunde gelegt werden kann.
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Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung ... 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergütungen § 7 Mietwert Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung § 8 Aufstellung der ... vom Hundert" durch das Wort Prozent" ersetzt. 11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe § 5 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe § 9 Abs. 3 ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe § 11 Abs. 2 Nr. 1" und die Angabe § ... § 9 Abs. 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe § 7 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe § 11 Abs. 2 und 3" ersetzt. b) ... wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe § 7 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe § 11 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt. bb) ...