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§ 7 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 7 Amortisationsanforderung



(1) 1Bei Darlehen mit regelmäßigen Tilgungsleistungen legt die Bundesanstalt die Länge des Zeitraums und die Höhe des in diesem Zeitraum mindestens zu tilgenden Darlehensanteils fest. 2Darlehensgeber haben die Anforderungen der Bundesanstalt im Rahmen der Vertragsgestaltung mit Darlehensnehmern zu beachten.

(2) Bei endfälligen Darlehen legt die Bundesanstalt durch die Amortisationsanforderung eine maximale Laufzeit der Darlehensverträge fest.

(3) Die Beschränkung durch eine Amortisationsanforderung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist auf jedes der von einem Darlehensgeber vergebene Darlehen einzeln anzuwenden.

 
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Zitierungen von § 7 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WohnImRiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen
... die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7 , 2. der Ausnahmenregelungen nach § 8, 3. des Freikontingents nach ...