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§ 7 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)

V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 7 Allgemeine Vorgaben für variable Vergütungen



(1) Das Wertpapierinstitut muss für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütung der Risikoträger angemessene Werte festlegen und dabei die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts, die damit einhergehenden Risiken sowie die Auswirkungen berücksichtigen, die die Tätigkeiten der Risikoträger auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte haben.

(2) Der Anteil der fixen Vergütung muss zudem ausreichend hoch sein, um dem Wertpapierinstitut einen ausreichenden Spielraum bezüglich der variablen Vergütung zu geben, so dass erforderlichenfalls auch vollständig auf eine Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann.

(3) Es darf keine signifikante Abhängigkeit der Risikoträger von der variablen Vergütung bestehen.

(4) 1Die Höhe variabler Vergütungen darf nicht garantiert werden. 2Satz 1 gilt nicht für Vergütungen, die an neue Risikoträger für das erste Anstellungsjahr gewährt werden, wenn das Wertpapierinstitut über eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln verfügt und die unmittelbar vorangegangene Tätigkeit nicht in derselben Wertpapierinstitutsgruppe erfolgte. 3In Fällen nach Satz 2 kann von der Anwendung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 abgesehen werden.

(5) Bestandteile der variablen Vergütung, die einen Ausgleich für entgangene Vergütung aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis darstellen, müssen abweichend von Absatz 4 Satz 3 unter Einbeziehung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 im Einklang mit den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.



 

Zitierungen von § 7 WpIVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpIVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
... Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach § 7 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden: 1. Abfindungen, a) auf die ein ... 11 genügen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses nach § 7 Absatz 1 sind Halteprämien entweder zeitanteilig oder mit dem Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der ...
§ 19 WpIVergV Übergangsvorschrift
... 6 Absatz 4 und 5, § 7 Absatz 4 und 5 , die §§ 8, 9, 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, die §§ 14, 17 Absatz 3 ...