§ 7a - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 7a Rücknahmekonzept


§ 7a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine Erklärung über die durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,

2.
im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten,

3.
die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückgabemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.

(3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 7a ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7a ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ElektroG Registrierung (vom 01.01.2022)
...  2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach ...
§ 37 ElektroG Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung (vom 01.01.2024)
... genutzt werden, darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den ... oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter kein nach § 7a erforderliches Rücknahmekonzept vorlegt, 2. der Hersteller im Fall des § 8 ...
Anlage 2 ElektroG (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung (vom 01.01.2022)
... Informationen über Sicherheitsleistungen 8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Rücknahmekonzept". b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden ... 2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a beizufügen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... dieses Herstellers nicht vornehmen." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Rücknahmekonzept (1) Jeder ... 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Rücknahmekonzept (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach ... genutzt werden, darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den ... oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter kein nach § 7a erforderliches Rücknahmekonzept vorlegt,". c) Folgender Absatz 7 wird ... Informationen über Sicherheitsleistungen 8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten ...


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