(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.
(2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine Erklärung über die durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,
- 2.
- im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten,
- 3.
- die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückgabemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.
(3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 37 ElektroG Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung (vom 01.01.2024) ... genutzt werden, darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den ... oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter kein nach § 7a erforderliches Rücknahmekonzept vorlegt, 2. der Hersteller im Fall des § 8 ...
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Rücknahmekonzept". b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden ... 2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a beizufügen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... dieses Herstellers nicht vornehmen." 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Rücknahmekonzept (1) Jeder ... 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Rücknahmekonzept (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach ... genutzt werden, darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den ... oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter kein nach § 7a erforderliches Rücknahmekonzept vorlegt,". c) Folgender Absatz 7 wird ... Informationen über Sicherheitsleistungen 8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten ...