(1) Natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts genügen.
(2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft gemäß den Anforderungen nach
§ 5 Absatz 1 beendet sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7a Chemikalien- und Produktrecht". b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt ... der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Chemikalien- und Produktrecht (1) ... 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Chemikalien- und Produktrecht (1) Natürliche oder juristische Personen, die ... Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von ...