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§ 7b - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7b



(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und

2.
1in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. 2Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. 3Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. 4Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.

3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) 1Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. 2Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) 1Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. 2Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 7b Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HwO (vom 16.11.2022)
... für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt. (8) (weggefallen) (9) Vertriebene und ...
§ 22b HwO (vom 16.11.2022)
... nach § 7 erfüllt oder b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 ...
§ 124b HwO (vom 01.01.2020)
... zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b , 8, 9, 22b, 23, 24 und 42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. ... Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b , 8 und 9 auch die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.01.2020)
...  (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 ...

Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Anlagen SokaSiG
...  ...  ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... 7 erfüllt oder b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 erhalten hat  ... zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b , 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. ... 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Ubertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b , 8 und 9 auch die Fachaufsicht." 34. Nach Abschnitt III der Anlage D zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 3 BQFGEG Änderung der Handwerksordnung
... eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50b" eingefügt. 3. Dem § 7b Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Elfte Bauarbeitsbedingungenverordnung (11. BauArbbV)
V. v. 25.03.2020 BAnz AT 30.03.2020 V1
Anlage 4 11. BauArbbV (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche
... sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der ...

Neunte Bauarbeitsbedingungenverordnung (9. BauArbbV)
V. v. 16.10.2013 BAnz AT 18.10.2013 V1
§ 2 9. BauArbbV Anwendungsausnahmen
... sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder ...
Anlage 4 9. BauArbbV (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6) Fachliche Geltungsbereiche
... sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der ...

Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung (BauArbbV10)
V. v. 19.02.2018 BAnz AT 27.02.2018 V1
Anlage 4 BauArbbV10 (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche
... Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der ...

Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung (12. BauArbbV)
V. v. 23.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V2
Anlage 4 12. BauArbbV (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 bis 8) Fachliche Geltungsbereiche
... sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der ...