Tools:
Update via:
§ 7b - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
| |
§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
(1) 1Bei Produkten, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versicherungsnehmer angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 2Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:
- 1.
- wenn eine Beratung erfolgt, die Information darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Versicherungsnehmer empfohlen wird, gemäß § 7c geboten wird;
- 2.
- geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken;
- 3.
- Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich der Beratungskosten und der Kosten des dem Versicherungsnehmer empfohlenen Versicherungsanlageprodukts;
- 4.
- wie der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten kann, einschließlich Zahlungen Dritter.
(2) 1Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zusammengefasster Form zu erteilen; die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite müssen verständlich sein; ferner ist dem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen eine Aufstellung der Kosten und Gebühren zur Verfügung zu stellen. 2Diese Informationen werden dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Anlage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung gestellt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2789 m.W.v. 23. Februar 2018
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7b VVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.02.2018 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 VVG Begriffsbestimmungen (vom 23.02.2018)
... sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist ... oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater ...
§ 66 VVG Sonstige Ausnahmen (vom 23.02.2018)
... 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b , 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in ...
Zitat in folgenden Normen
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 12.12.2025)
... 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026)
... (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) a) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes angemessene Informationen nicht rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Altersvorsorgereformgesetz
G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Artikel 12 AltVRefG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7b Information bei ... die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen § ... und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht". 2. § 7b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen". ...
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 4 BehandVRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und ... 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) a) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes angemessene Informationen nicht rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung ...
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... die folgenden Angaben eingefügt: „§ 7a Querverkäufe § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten § 7c Beurteilung von ... erlassen worden sind." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b , 7c und 7d eingefügt: „§ 7a Querverkäufe (1) Wird ein ... zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen. § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten (1) Bei Produkten, die ... 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer ... Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend." 8. Dem § 61 Absatz ... „§ 66 Sonstige Ausnahmen § 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b , 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7b_VVG.htm
