§ 7f - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen


§ 7f hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich haben einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die diesen Kernkraftwerken nach Anlage 3 Spalte 2 ursprünglich zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden. 2Der Ausgleich ist begrenzt für das Kernkraftwerk Brunsbüttel auf zwei Drittel und für das Kernkraftwerk Krümmel auf die Hälfte der Elektrizitätsmengen nach Satz 1. 3Der Ausgleich setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte nachweist, dass er sich unverzüglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.

(2) 1Die Ausgleichshöhe bestimmt sich nach dem durchschnittlichen marktüblichen Strompreis zwischen dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022, von dem die in diesem Zeitraum erwartbaren Kosten für die Stromerzeugung auch unter Berücksichtigung von Gemeinkosten abzuziehen sind. 2Entfallene Betriebsrisiken, Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken sind bei der Bestimmung der Ausgleichshöhe angemessen zu berücksichtigen. 3Hinsichtlich der erwartbaren Kosten dürfen einschlägige öffentlich verfügbare Kostenschätzungen als Bewertungsgrundlage verwendet werden.

(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Ausgleich für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 angerechnet, der

1.
an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unternehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist,

2.
an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlichen selbständigen Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

3.
an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zustand, das Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

4.
an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG) G. v. 10. Juli 2018 BGBl. I S. 1122, 1124 m.W.v. 4. Juli 2018

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Frühere Fassungen von § 7f Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2018 (13.07.2018)Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7f Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7f AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7g AtG Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vom 01.10.2021)
... Vertrag zu schließen. In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem Vertrag ... der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegenüber dem Bund auf Grund von § 7f , 6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investitionen auf Grund von § 7e ...
§ 7g AtG Verwaltungsverfahren (vom 04.07.2018)
... für Wirtschaft und Energie festgesetzt. (2) Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem für die ... die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind, 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 48 VwGO (vom 21.03.2023)
... das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes , 2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3530
Artikel 1 18. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... 25.900,00 Gigawattstunden." 3. Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „§ 7e Finanzieller Ausgleich (1) Als ... 2016/2105 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19) geändert worden ist, zu verzinsen. § 7f Zahlung an den Bund Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b ... Vertrag zu schließen. In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem Vertrag können zudem ... der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegenüber dem Bund auf Grund von § 7f , 6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investitionen auf Grund von § 7e ...

Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1122, 1124
Artikel 1 16. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt: „§ 7e Ausgleich für Investitionen  ... Betrieb des Kernkraftwerks war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist. § 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen (1) Die Genehmigungsinhaber der ... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. (2) Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem für die ... die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind, 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie  ...
Artikel 2 16. AtGÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes ...


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