Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (8. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 (Nr. 28); Geltung ab 31.07.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 52
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 56
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 59

Eingangsformel



Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2018 BBhV § 1, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 11, § 15a, § 16, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 30a, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38a, § 39, § 39b, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45a, § 45b, § 46, § 47, § 49, § 50, § 51, § 51a (neu), § 56, § 58, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 14a (neu), Anlage 15, Anlage 16 (neu)

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Regelungsgegenstand".

b)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Anrechnung von Leistungen".

c)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung".

d)
Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 51a Zahlung an Dritte".

e)
Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko".

f)
Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt:

Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes."

3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter „Besoldungs- und Versorgungsrecht" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufgrund" jeweils durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

6.
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach

1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienstleistungen" durch das Wort „Leistungen" und die Wörter „zustehende Sach- und Dienstleistung" durch die Wörter „zustehenden Leistungen" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9 Anrechnung von Leistungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche" durch das Wort „Leistungsansprüche" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen."

cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort „Leistungsansprüche" ersetzt.

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung."

8.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.

9.
§ 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind."

10.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „der Absätze 3 und 4" ersetzt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn

1.
ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,

2.
ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und

3.
die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.

Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet."

d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
40 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen


 
 
2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
140 Sitzungen
weitere
70 Sitzungen


 
 
3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
90 Sitzungen
weitere
30 Sitzungen


 
 
4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
80 Sitzungen
weitere
30 Sitzungen


 
 
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.

(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

13.
§ 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
20 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen


 

14.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Divertikulitus" durch das Wort „Divertikulitis" ersetzt.

b)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und

aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,".

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlich" die Wörter „oder zahnärztlich" eingefügt und wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „Anlage 9" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „Anlage 9" ersetzt.

16.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen" durch die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer" ersetzt.

17.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,

c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

d)
in Anlage 12 genannt sind, und

2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten."

b)
In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

18.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),

4.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),

5.
Wahlleistungen in Form

a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig."

19.
In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 26" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

20.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei

1.
schwerer Erkrankung oder

2.
akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen."

21.
§ 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend."

22.
In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Jugendlichen" ein Komma eingefügt.

23.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen."

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

24.
In § 33 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

25.
§ 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:


(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig."

26.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro" durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7" ersetzt.

27.
In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

28.
In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

29.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Nahestehender" durch die Wörter „nahestehender Pflegepersonen" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen."

30.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 43" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,

2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,

4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen."

31.
§ 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „in der eigenen Häuslichkeit" durch die Wörter „im eigenen Haushalt" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 38a" ersetzt.

32.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann."

b)
In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

33.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter „Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort „Innern" werden die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

34.
In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Absatz 4" ersetzt.

35.
In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

36.
§ 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Transplantationsmedizin" die Wörter „und des Transplantationsregisters" eingefügt.

37.
In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

38.
§ 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

b)
In Satz 6 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

39.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.

c)
In Absatz 8 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

40.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,".

bbb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Körperersatzstücken" die Angabe „nach § 25" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmitteln" die Wörter „, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln," eingefügt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und".

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und

aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder".

bb)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt und wird das Wort „sowie" gestrichen.

cc)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

41.
In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)" durch die Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4)" ersetzt.

42.
§ 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.

43.
Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

§ 51a Zahlung an Dritte

(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn

1.
der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und

2.
ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.

Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben."

44.
In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" durch das Wort „Bundesgesetzblatt" ersetzt.

45.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

f)
Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:


g)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5."

46.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3.1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden die Nummern 3.1 bis 3.4.

cc)
Nummer 11.1 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden die Nummern 11.1 bis 11.4.

ee)
Nach Nummer 13.1 wird folgende Nummer 14.1 eingefügt:

„14.1
Neurostimulation nach Molsberger".

ff)
Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2 werden die Nummern 14.2 und 14.3.

gg)
Nummer 18.1 wird aufgehoben.

hh)
Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4 werden die Nummern 18.1 bis 18.3.

ii)
Nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer 19.2 eingefügt:

„19.2
SIPARI-Methode".

jj)
Nach Nummer 20.1 wird folgende Nummer 20.2 eingefügt:

„20.2
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)".

kk)
Die bisherige Nummer 20.2 wird Nummer 20.3.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
Chelattherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung."

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 2 bis 9.

cc)
In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort „plantaris" die Wörter „, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis" eingefügt.

dd)
In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „Ischämie" die Wörter „, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II" eingefügt.

ee)
Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.
Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig."

ff)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig."

gg)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.

47.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„2.1ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe."


 
b)
Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.

c)
Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„5.2Eye-Lotion
Balanced Salt Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe."


 
d)
Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„7.4Hedrin Once
Liquid Gel
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden."


 
e)
Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.

f)
Nummer 11.3 wird aufgehoben.

g)
Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.

h)
Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„11.6Macrogolratiopharm
flüssig Orange
Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden."


 
i)
Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:

Nr.ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
„11.13Movicol aromafrei Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden."


 
j)
Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.

48.
In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammerzusatz das Wort „Taldafil" durch das Wort „Tadalafil" ersetzt.

49.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:

„1.01.25
Aripiprazol: orale Darreichungsformen".

bb)
Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.

cc)
Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:

„1.04.28
Duloxetin: feste orale Darreichungsformen

1.05.1
Efavirenz: feste orale Darreichungsformen

1.05.2
Eplerenon: orale Darreichungsformen".

dd)
Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.

ee)
Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:

„1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen".

ff)
Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.

gg)
Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:

„1.12.2
Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2".

hh)
Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.

ii)
Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:

„1.13.16
Methotrexat: parenterale Darreichungsformen".

jj)
Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.

kk)
Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:

„1.13.35
Moxifloxacin: orale Darreichungsformen".

ll)
Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.

mm)
In Nummer 1.15.1 wird das Wort „abgeteilte" gestrichen.

nn)
Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:

„1.26.2
Ziprasidon: orale Darreichungsformen".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:

„2.03.4
Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid

Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid".

bb)
Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.

cc)
In Nummer 2.08.3 wird das Wort „Niedermolekulare" durch das Wort „niedermolekulare" ersetzt.

dd)
In Nummer 2.08.5 wird das Wort „abgeteilte" gestrichen.

ee)
Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:

„2.16.1
Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika

Wirkstoff:

Bimatoprost

Latanoprost

Tafluprost

Travoprost".

ff)
Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:

„3.08.4
H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azelastin: Azelastin hydrochlorid

Bilastin

Desloratadin

Ebastin

Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid

Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid

Mizolastin

Rupatadin: Rupatadin fumarat

Terfenadin".

bb)
In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile „Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat" folgende Zeile eingefügt:

„Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin".

cc)
Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:

„3.11.8
Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat".

dd)
Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.

ee)
Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:

„3.11.10
Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat

Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat

Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat

Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat

Estrogene, konjugierte + Medrogeston

Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat".

ff)
Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.

gg)
Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:

„3.11.13
Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levodopa + Carbidopa + Entacapon".

hh)
Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.

ii)
Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:

„3.11.18
Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat".

jj)
Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.

kk)
Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:

„3.13.1
Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat

Safinamid: Safinamid mesilat".

ll)
Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.

50.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „<" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit

a)
akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,

b)
Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,

c)
akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.

6.
Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a)
Nateglinid

b)
Repaglinid.

Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist."

c)
Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.

51.
Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

52.
Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

53.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:

„7.6
Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig".

bb)
Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.

cc)
Nummer 15.3 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.

ee)
Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:

„20.3
Therapiestuhl".

ff)
Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.

b)
Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

a)
für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b)
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa)
der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder

bb)
das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;

c)
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei

aa)
Myopie von mehr als 6 dpt,

bb)
Hyperopie von mehr als 6 dpt,

cc)
Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig."

54.
Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5.12 wird aufgehoben.

b)
Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.

c)
Nummer 14.2 wird aufgehoben.

55.
Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:

„1.2.4
Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben".

56.
Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

57.
Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.

58.
Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Heilbäder und Kurorte im Inland".

bb)
Nach der Zeile „Ahlbeck" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Ahrenshoop18347Ostseebad
Ahrenshoop
GSeebad".


 
 
cc)
In der Zeile „Bentheim" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:

„(Mineral-)Heilbad".

dd)
Die Zeile „Berka" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Berka99438Bad Berka GOrt mit Heilquellen-
kurbetrieb".


 
 
ee)
Nach der Zeile „Biberach" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Binz18609Ostseebad
Binz auf Rügen
GSeebad".


 
 
ff)
In der Zeile „Burg/Fehmarn" wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung „Ostseeheilbad" ersetzt.

gg)
Die Zeile „Frankenhausen" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Frankenhausen06567Bad Frankenhausen G(Sole-)Heilbad".


 
 
hh)
Nach der Zeile „Freudenstadt" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Friedrichroda99894FriedrichrodaFriedrichroda, Finsterbergen Heilklimatischer
Kurort".


 
 
ii)
In der Zeile „Glücksburg" wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung „Ostseeheilbad" ersetzt.

jj)
In der Zeile „Grund" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:

„Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb".

kk)
Die Zeile „Heiligenstadt" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Heiligenstadt37308Heilbad
Heiligenstadt
G(Sole-)Heilbad".


 
 
ll)
Die Zeile „Klosterlausnitz" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Klosterlausnitz07639Bad Klosterlausnitz GHeilbad".


 
 
mm)
Nach der Zeile „Krumbach" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Kühlungsborn18225Ostseebad
Kühlungsborn
GSeebad".


 
 
nn)
Die Zeile „Liebenstein" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Liebenstein36448Bad Liebenstein GHeilbad".


 
 
oo)
Die Zeile „Lobenstein" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Lobenstein07356Bad Lobenstein G(Moor-)Heilbad".


 
 
pp)
Nach der Zeile „Neustadt/D" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Neustadt/Harz99762Neustadt/HarzGHeilklimatischer
Kurort".


 
 
qq)
Nach der Zeile „Porta Westfalica" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Prerow18375Ostseebad Prerow GSeebad".


 
 
rr)
Vor der Zeile „Saarow" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Saalfeld/Saale07318Saalfeld/SaaleG, ausgenommen
Ortsteil Arnsgereuth
Ort mit Heilstollen-
kurbetrieb".


 
 
ss)
Die Zeile „Salzungen" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Salzungen36433Bad Salzungen Bad Salzungen, Dorf Allendorf (Sole-)Heilbad".


 
 
tt)
Nach der Zeile „Segeberg" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Sellin18586Ostseebad Sellin GSeebad".


 
 
uu)
Die Zeile „Sulza" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Sulza99518Bad Sulza G(Sole-)Heilbad".


 
 
vv)
Die Zeile „Tabarz" wird wie folgt gefasst:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Tabarz99891Bad Tabarz GKneippheilbad".


 
 
ww)
Nach der Zeile „Tennstedt" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Thiessow18586Ostseebad
Thiessow
GSeebad".


 
 
xx)
Nach der Zeile „Warmbad" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Warnemünde18119Hansestadt
Rostock
GSeebad".


 
 
yy)
Nach der Zeile „Wurzach" wird folgende Zeile eingefügt:

Name ohne „Bad" PLZGemeindeAnerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
„Wustrow18347Ostseebad
Wustrow
GSeebad".


 
b)
Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind".

c)
Nummer 3 wird Abschnitt 3 und wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland

 
a)
Frankreich

aa)
Aix-les-Bains

bb)
Amélie-les-Bains-Palada

cc)
Cambo-les-Bains

dd)
La Roche-Posay

b)
Italien

aa)
Abano Therme

bb)
Galzignano

cc)
Ischia

dd)
Meran

ee)
Montegrotto

ff)
Montepulciano

c)
Kroatien Cres

d)
Österreich

aa)
Bad Gastein

bb)
Bad Hall in Tirol

cc)
Bad Hofgastein

dd)
Bad Schönau

ee)
Bad Traunstein

ff)
Oberlaa

e)
Polen

aa)
Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy

bb)
Kolberg/Kolobrzeg

cc)
Swinemünde/Świnoujście

dd)
Ustroń

f)
Rumänien Bad Felix/Băile Felix

g)
Slowakei

aa)
Dudince

bb)
Piešťany

cc)
Turčianske Teplice

h)
Tschechien

aa)
Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad

bb)
Bad Joachimsthal/Jáchymov

cc)
Bad Luhatschowitz/Luhačovice

dd)
Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách

ee)
Franzenbad/Františkovy Lázně

ff)
Freiwaldau/Lázně Jeseník

gg)
Johannisbad/Janské Lázně

hh)
Karlsbad/Karlovy Vary

ii)
Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně

jj)
Marienbad/Mariánské Lázně

i)
Ungarn

aa)
Bad Hévíz

bb)
Bad Zalakaros

cc)
Bük

dd)
Hajdúszoboszló

ee)
Komárom

ff)
Sárvár".

d)
Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland

 
a)
Ein Boqeq

b)
Sweimeh".

59.
Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.


Text in der Fassung der Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung B. v. 21. Januar 2019 BGBl. I S. 46 m.W.v. 31. Juli 2018

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2018.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

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Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51



Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis


Nr.Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
bis 31.12.2018
beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
ab 1.1.2019
 Bereich Inhalation   
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung   
a) als Einzelinhalation 8,008,80
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,304,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-
licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
6,807,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
gesondert beihilfefähig.
  
2 Radon-Inhalation  
a) im Stollen 13,6014,90
b) mittels Hauben 16,6018,20
 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen   
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 15,0016,50
4Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung, Richtwert: 20 Minuten
23,4025,70
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-
zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
30 Minuten
30,7033,80
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei
zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
41,2045,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,408,20
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-
nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
13,0014,30
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
64,9071,40
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad   
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
14,2015,60
11Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten 27,0029,70
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten 17,3019,00
13 Bewegungsübungen  
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 9,2010,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten 6,006,60
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad   
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
14,2015,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-
lungstag
98,30108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,
begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
42,0046,20
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
8,008,80
 Bereich Massagen   
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile   
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
16,6018,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten 16,6018,20
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)   
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 23,4025,70
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 35,0038,50
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 53,0058,30
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-
wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
11,3012,40
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 Minuten
27,7030,50
 Bereich Palliativversorgung   
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:
60 Minuten
60,0066,00
 Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder   
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,4013,60
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
  
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
14,2015,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid
  
aa) Teilpackung32,9036,20
bb) Großpackung 43,4047,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,9019,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)   
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 9,2010,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut und Peloid
18,5020,30
26Heublumensack, Peloidkompresse 11,0012,10
27Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 5,506,10
28Trockenpackung3,704,10
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,704,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 5,506,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,905,40
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
14,8016,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-
forderlichen Nachruhe
24,0026,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
a) Teilbad11,0012,10
b) Vollbad 16,0017,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,8025,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
a) Teilbad39,4043,30
b) Vollbad 47,9052,70
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
a) Teilbad34,4037,90
b) Vollbad 39,4043,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
39,4043,30
36 Medizinisches Bad mit Zusatz   
a) Hand- oder Fußbad 8,008,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,0017,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,2024,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,704,10
37 Gashaltiges Bad   
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-
lich der erforderlichen Nachruhe
23,4025,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,0029,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
25,2027,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,2024,40
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 3,704,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
stabe d beihilfefähig.
  
 Bereich Kälte- und Wärmebehandlung   
39Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-
siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
11,8012,90
40Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-
wert: 20 Minuten
6,807,50
41Ultraschall-Wärmetherapie10,8011,90
 Bereich Elektrotherapie   
42Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten
Stromstärken und Frequenzen
7,408,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen 14,2015,60
44Iontophorese7,408,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 13,6014,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe
26,4029,00
 Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie   
47Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines
Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
98,20108,00
48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen
  
a) Richtwert: 30 Minuten 38,0041,80
b) Richtwert: 45 Minuten 53,6059,00
c) Richtwert: 60 Minuten 62,6068,90
d) Richtwert: 90 Minuten 94,00103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
  
49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
  
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 45,8050,40
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 31,4034,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 61,4067,60
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 51,0056,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
  
 Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)   
50Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall
38,0041,80
51 Einzelbehandlung  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten 38,0041,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten 49,8054,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten 65,8072,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
120 Minuten
116,50128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
  
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit   
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 37,0040,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 49,4054,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen
Störungen
61,6067,70
52 Gruppenbehandlung  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
14,5016,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
18,7020,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
34,4037,90
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
63,8070,20
53Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-
wert: 30 Minuten
42,0046,20
54Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-
nehmerin oder Teilnehmer
18,7020,60
 Bereich Podologie   
55Hornhautabtragung an beiden Füßen 24,2026,70
56Hornhautabtragung an einem Fuß 17,2018,90
57Nagelbearbeitung an beiden Füßen 22,8025,10
58Nagelbearbeitung an einem Fuß 17,2018,90
59Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
beider Füße
37,8041,60
60Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
eines Fußes
24,2026,70
61Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
176,90194,60
62Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich
Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
34,0037,40
63Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-
folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
Applikation
58,9064,80
64Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-
spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und
Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
68,0074,80
65Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich
Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
34,0037,40
 Bereich Ernährungstherapie   
66Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten 60,0066,00
67Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-
gen pro Jahr
30,0033,00
68Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-
lungen pro Jahr
10,0011,00
 Bereich Sonstiges   
69Ärztlich verordneter Hausbesuch 11,0012,10
70Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels
  
71Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder
Patient beihilfefähig.
  


Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie


1.
Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b)
Operationen am Skelettsystem bei

aa)
posttraumatischen Osteosynthesen,

bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa)
Schulterprothesen,

bb)
Knieendoprothesen,

cc)
Hüftendoprothesen,

d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc)
schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd)
Impingement-Syndrom,

eee)
Schultergelenkluxation,

fff)
tendinosis calcarea,

ggg)
periathritis humero-scapularis,

cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e)
Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b)
Physikalische Therapie,

c)
MAT.

4.
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining


1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5.
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung


1.
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2.
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a)
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b)
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c)
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d)
spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e)
schlaffen Lähmungen,

f)
abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g)
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

h)
funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3.
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b)
Wahrnehmungsschulung,

c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,

f)
Anwendung entstauender Techniken,

g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h)
ergänzende Beratung,

i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,

j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k)
Hilfsmittelversorgung,

l)
interdisziplinäre Absprachen.

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Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 52



Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

1.
Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c)
Krankengymnastin oder Krankengymnast,

2.
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

a)
Logopädin oder Logopäde,

b)
staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,

c)
staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

d)
medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,

e)
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f)
klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g)
bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb)
Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc)
Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd)
Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h)
Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

3.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)

a)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b)
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4.
Bereich Podologie

a)
Podologin oder Podologe,

b)
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5.
Bereich Ernährungstherapie

a)
Diätassistentin oder Diätassistent,

b)
Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c)
Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

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Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 56



Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2.
genetische Analyse,

3.
Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2.
Genetische Analyse

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.

Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3.
Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4.
Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren

a)
Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

b)
Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

c)
Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

d)
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

e)
Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

f)
Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

g)
Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

h)
Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

i)
Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

j)
Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

k)
Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

l)
Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

m)
München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

n)
Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

o)
Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

p)
Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

q)
Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

r)
Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg

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Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57



Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2.
Tumorgewebsdiagnostik,

3.
genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

2.
Tumorgewebsdiagnostik

Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.

3.
Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4.
Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

a)
Bochum

Ruhr-Universität Bochum

Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik

b)
Bonn

Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum

c)
Dresden

Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus

d)
Düsseldorf

Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf

e)
Hannover

Medizinische Hochschule

f)
Heidelberg

Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg

g)
Köln

Universitätsklinikum Köln

h)
Leipzig

Universität Leipzig

i)
Lübeck

Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck

j)
München

Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität

Medizinisch-Genetisches Zentrum

k)
Münster

Universitätsklinikum Münster

l)
Tübingen

Universität Tübingen

m)
Ulm

Universitätsklinikum Ulm

n)
Wuppertal

HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal

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Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 59



Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung

Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1261)


Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1262)




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