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§ 80 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 80 Evaluierung



(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. 2Die Evaluierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der vollständigen Akademisierung der Hebammenausbildung beziehen. 3Dies umfasst beispielsweise die Einrichtung von dualen Studiengängen und die Entwicklung der Zahl der Hebammenstudierenden. 4Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderungen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitungen genutzt haben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.