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§ 81 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 81 Stiftungsgeschäft



(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.
der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über

a)
den Zweck der Stiftung,

b)
den Namen der Stiftung,

c)
den Sitz der Stiftung und

d)
die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie

2.
zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1.
die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und

2.
Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) 1Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. 2Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. 3Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.





 

Frühere Fassungen von § 81 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
aktuell vorher 29.03.2013Artikel 6 Ehrenamtsstärkungsgesetz
vom 21.03.2013 BGBl. I S. 556
aktuellvor 29.03.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 81 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 BGB Anerkennung der Stiftung (vom 01.07.2023)
... Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ...
§ 85 BGB Voraussetzungen für Satzungsänderungen (vom 01.07.2023)
... in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird. (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 231 EGBGB Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.10.2009)
... Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 4 Haftung ...

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 147 InsO Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung (vom 31.10.2009)
... die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2 , §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Artikel 6 EhrAmtStG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst." 5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „widmen" ein Komma und die Wörter „das ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 1 StiftRVEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. § 81 Stiftungsgeschäft (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter 1. ... Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ... in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird. (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer ...