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§ 81 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung



Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt

1.
über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und über das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 sowie

2.
die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Muster der Anlage 19.



 

Zitierungen von § 81 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 18 ZApprO (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Anlage 19 ZApprO (zu § 81 Nummer 2) Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz