Artikel 81 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 81 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 81 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GewO § 11, § 11a, § 14, § 31, § 150, § 150a, § 150b, § 150c, § 150d, § 151, § 153

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten".

b)
Die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst:

§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Verwendungsregelungen" durch das Wort „Verarbeitungsregelungen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffenen" durch die Wörter „bei der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „beim Betroffenen" durch die Wörter „bei der betroffenen Person" ersetzt.

ccc)
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden."

e)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter „für den Zweck verarbeiten" ersetzt.

f)
In Absatz 6 wird das Wort „Sperren" durch die Wörter „Einschränken der Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

3.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „geschützten Verhältnisse" durch die Wörter „geschützten Daten" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „darf" durch die Wörter „übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat," ersetzt und wird das Wort „übermitteln" gestrichen.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot."

d)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Verwendungszweck" durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verwendungszwecke" durch das Wort „Verarbeitungszwecke" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

e)
In Absatz 12 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

5.
In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

6.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

d)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 150a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

8.
§ 150b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Übermittlung für Forschungsarbeiten Dritter im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/679 richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde."

c)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

d)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."

9.
Dem § 150c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen."

10.
§ 150d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und zur Datenschutzkontrolle verwendet" durch ein Komma und die Wörter „zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 150 Absatz 2 bis 4 entsprechend."

11.
In § 151 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

12.
§ 153 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 81 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 81 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 15 3. BükrEG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:  ...


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