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§ 82 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 82 Durchführung des Anpassungslehrgangs



(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch

1.
theoretischen und praktischen Unterricht,

2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder

3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.



 

Zitierungen von § 82 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 ATA-OTA-APrV Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
... antragstellenden Person wird von zwei Personen geführt, von denen 1. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein ... oder ein schulischer Fachprüfer sein müssen oder 2. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine Person eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein muss und ...