§ 82 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung


§ 82 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Beratung können beantragt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. 2Die Anträge müssen von mindestens einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.

(2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig.

(3) Solange über die Vorlage nicht abschließend abgestimmt ist, kann sie ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; dies gilt auch für bereits beratene Teile.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 82 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 82 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 GO-BT Beratungen (vom 01.11.2025)
... für die Schlussberatung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82 und 83 Absatz 3) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende ... (4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet für Änderungsanträge § 82 Absatz 1 Satz 2 Anwendung. (5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt oder ...
§ 95 GO-BT Haushaltsvorlagen (vom 01.11.2025)
... findet neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82 ) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed