(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach
§ 15 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 3, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Wertpapierdienstleistung, eine Wertpapiernebendienstleistung oder ein Nebengeschäft erbringt, ein Finanzinstrument für eigene Rechnung anschafft oder veräußert, ein Eigengeschäft betreibt oder ein eigenes Finanzinstrument vertreibt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 85 WpIG Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen ... einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt zu ... der Bundesanstalt geboten sind. (2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die ...