1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der
Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom
25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der
Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom
26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der
Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom
27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung.
2Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach
§ 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom
10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV ... 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1, § 72 Absatz 2 und § 82b Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ... „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 6. In § 82b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch ...