(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
- 2.
- Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 3.
- Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 4.
- isometrische Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben und
- 6.
- Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425