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§ 83 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen



(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) 1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.



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Frühere Fassungen von § 83 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 83 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 StBerG Arbeitsgemeinschaft (vom 01.08.2021)
... die Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist. (2) § 83 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig ...
§ 85 StBerG Bundessteuerberaterkammer (vom 01.08.2022)
... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend. (5) Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der ...
§ 102 StBerG Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit (vom 01.08.2021)
... Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... eingefügt: „§ 74a Mitgliederakten". c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: „ § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". 2. § 3a wird ... 74a gilt entsprechend." b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort ... § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird jeweils das Wort „stehen" durch das Wort ... 3 Satz 1 Nummer" ersetzt. b) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort ... ersetzt. 7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort ... entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder." 16. § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von ... frühere Mitglieder." 16. § 83 wird wie folgt gefasst: „ § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Die Mitglieder des ... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 36 JStG 2020 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. (5) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nach den Absätzen 2, ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 73 2. DSAnpUG-EU Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht ...