(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
- deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
- in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
- 3.
- die offenkundig sind oder
- 4.
- die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden.
5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2)
1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen.
2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen.
3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist.
4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach
§ 57 Absatz 1 unterliegen,
§ 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
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Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... eingefügt: „§ 74a Mitgliederakten". c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: „ § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". 2. § 3a wird ... 74a gilt entsprechend." b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort ... § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird jeweils das Wort „stehen" durch das Wort ... 3 Satz 1 Nummer" ersetzt. b) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort ... ersetzt. 7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort ... entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder." 16. § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von ... frühere Mitglieder." 16. § 83 wird wie folgt gefasst: „ § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Die Mitglieder des ... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) ...
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626