Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 83 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,

2.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,

3.
Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,

4.
Suspensionsberechnungen durchzuführen,

5.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,

6.
Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,

7.
die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie

8.
Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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