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§ 84 - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 84



(1) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung des § 48 unberührt.

(2) 1Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988 Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich unter Zugrundelegung ausländischer Vergleichseinkommen, gilt § 64c in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies günstiger ist. 2Dabei ist dem derzeitigen Einkommen das für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische Vergleichseinkommen gegenüberzustellen; dieses Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) verändert.

 
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Zitierungen von § 84 BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 51 KOVVfG
... tritt am 1. April 1955 in Kraft. (2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und ... insbesondere die das Verwaltungsverfahren betreffenden Bestimmungen 1. der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Gesetze und Verordnungen, 2. des ...