Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 84 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen



(1) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website unverzüglich alle sanktionierenden, rechtskräftigen Verwaltungsmaßnahmen und Bußgeldentscheidungen (Sanktionen), die sie nach § 83 verhängt hat. 2Zu veröffentlichen sind Informationen zu Art und Typ des Verstoßes sowie die Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde oder gegen die sich die Maßnahme richtet. 3Die Informationen werden erst veröffentlicht, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) 1Wird gegen die Entscheidung, mit der die Sanktion erlassen wird, ein Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesanstalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite bekannt. 2Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung aufgehoben oder geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.

(3) Sofern einer der folgenden Umstände vorliegt, macht die Bundesanstalt die nach § 83 verhängten Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen in anonymisierter Form bekannt:

1.
wenn die Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wurde und die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;

2.
wenn die öffentliche Bekanntmachung laufende strafrechtliche Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde;

3.
wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteiligten Wertpapierinstituten oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(4) 1Die Bundesanstalt stellt sicher, dass nach dieser Norm veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung nicht mehr erforderlich oder verhältnismäßig ist, spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.

(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle im Einklang mit § 83 verhängten Verwaltungssanktionen und -maßnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang.



 

Zitierungen von § 84 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WpIG Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
... unterliegen, untersagen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 84 Absatz 3 entsprechend. (4) Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen oder ein ...