Start
>
PflFAssAPrV
>
§ 85
Änderungsalarm
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 85 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 4 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 84
←
→
§ 86
§ 85 Bescheinigung
§ 85 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 11
zu verwenden.
§ 84
←
→
§ 86
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 85 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 11 PflFAssAPrV (zu § 85 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in PflFAssAPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/85_PflFAssAPrV.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed