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§ 85 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen



Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.



 

Zitierungen von § 85 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45i WHG Beteiligung der Öffentlichkeit (vom 11.06.2019)
... auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten ...
§ 79 WHG Information und aktive Beteiligung
... nach § 75 und koordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85 . (2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 1 MeeresStrategieRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... des Absatzes 2, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen. § ...