(1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach §
85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
(2) Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn
- 1.
- es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder
- 2.
- die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat.
(3) 1Soweit der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. 2Kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... Bewilligungsentscheidung § 85a Gerichtliches Verfahren § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85c Gerichtliche ... auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend. § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person (1) Sind die Vorschriften ... für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur ...