§ 86 Schlussabstimmung
1Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt. 2Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlussabstimmung statt.
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interne Verweise§ 48 GO-BT Abstimmungsregeln (vom 01.11.2025) ... Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe ( § 86 ) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. (2) Soweit nicht ...
§ 78 GO-BT Beratungen (vom 01.11.2025) ... Beratung (§§ 81, 82 und 83 Absatz 3) die Bestimmung über die Schlussabstimmung ( § 86 ) entsprechende Anwendung. (4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet ...
§ 95 GO-BT Haushaltsvorlagen (vom 01.11.2025) ... für die zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung über die Schlussabstimmung ( § 86 ) entsprechende Anwendung. (4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der ...
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