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§ 86 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 86 Neufeststellung



(1) 1Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf Antrag und richtet sich nach Kapitel 1, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Eine Neufeststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um 25 Prozent erhöht oder gemindert.