§ 86 Zusammenarbeit
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
interne Verweise§ 95 SGB X Zusammenarbeit bei Planung und Forschung ... Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und ... sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden. (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander ...
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