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§ 86 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 86 Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. 2Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 2Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell bleiben,

2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.



 

Zitierungen von § 86 StaRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 StaRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StaRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 StaRUG Anordnungsdauer
... das Inland verlegt wurde und keine öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 84 bis 86  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)
Artikel 7 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2589; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5a InsStatG Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen (vom 01.01.2022)
... für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 25 SanInsFoG Inkrafttreten
...  (3) Am 17. Juli 2022 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 84 bis 88 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes und 2. Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ...