(1)
1Anträge von Unionsbürgern gemäß §
17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen §
83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren.
2Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach §
3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des
Bundesmeldegesetzes vor.
3Danach ist mit den Anträgen gemäß §
83 zu verfahren.
4Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach §
3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des
Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach §
17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738