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§ 87 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte



1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 abhängt.



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Frühere Fassungen von § 87 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 3 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 3 Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 87 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 GWB Klageverbindung (vom 19.01.2021)
... der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder ... oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen ...
§ 89 GWB Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke (vom 07.11.2023)
... ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke ...
§ 91 GWB Kartellsenat beim Oberlandesgericht (vom 13.10.2023)
... und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche ... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen. ...
§ 93 GWB Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde (vom 19.01.2021)
... und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 ...
§ 94 GWB Kartellsenat beim Bundesgerichtshof (vom 13.10.2023)
... der Oberlandesgerichte (§ 84); 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, a) über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 95 GVG (vom 07.11.2023)
... § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen , es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des ...

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 2 gelten in Ansehung der Herausgabe von Unterlagen entsprechend." 44. In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur ...

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
Artikel 3 AMNOG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 87 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 116 Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon und der ...

Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Artikel 3 VSchDGEinfG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt." 2. In § 87 werden a) in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und  ...
Artikel 6 VSchDGEinfG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... durch die Wörter „, § 2 des Spruchverfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt. 17. In § 87 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Artikel ...
Artikel 2 GWBuaÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen , es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche ...

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 1 SGGuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
...  11. § 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung." 12. ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... der Unternehmensvereinigung betragen." 31. In § 88 wird die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 32. § 89b wird wie ... 31. In § 88 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 32. § 89b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 ... 63 Absatz 4" durch die Angabe „§ 73 Absatz 4" und die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 35. In § 92 Absatz ... 73 Absatz 4" und die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 35. In § 92 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz ... Angabe „§ 73 Absatz 4" ersetzt. 36. In § 93 wird die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 37. § 94 Absatz 1 ... 36. In § 93 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 37. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... durch die Angabe „§ 78" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 87 Absatz 1" durch die Angabe „§ 87" ersetzt. 38. § 140 Absatz 2 ... c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1" durch die Angabe „ § 87 " ersetzt. 38. § 140 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 86a Vollstreckung Kapitel 4 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 88 ... wie folgt gefasst: „Kapitel 3 Vollstreckung". 58. Vor § 87 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Kapitel 4 Bürgerliche ... „Kapitel 4 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten". 59. In § 87 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung" die Wörter „dieses Gesetzes" durch die ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 22 VRUG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen." ersetzt. 4. ... dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, a) über die ...