(1) 1Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören. 4Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl der patentanwaltlichen Mitglieder enthalten.
(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) 1Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. 2Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig
- 1.
- dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,
- 2.
- bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
- 3.
- einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.
(4) 1Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. 3Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121