§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 80a". d) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt: Wirtschaftsplan, Rechnungslegung ... unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen." 50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: § 87a Wirtschaftsplan, ...
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