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§ 88 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
neugefasst durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 88 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,
- 2.
- entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,
- 3.
- entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
- 4.
- entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder
- 5.
- entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 88 TAMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 TAMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 89 TAMG Bußgeldvorschriften (vom 10.03.2026)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 88 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 90 TAMG Einziehung
... auf die sich eine Straftrat nach § 87 oder § 88 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 1 bis 4 oder 5 bezieht, können eingezogen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356
Artikel 1 TAMGuaÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eingeschränkt." 18. § 88 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. entgegen § 38 Absatz 1 Nummer ...
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