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§ 88 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 88 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,

2.
entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,

3.
entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,

4.
entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizinisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder

5.
entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.

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Zitierungen von § 88 TAMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 TAMG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 88 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 90 TAMG Einziehung
... auf die sich eine Straftrat nach § 87 oder § 88 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 1 bis 4 oder 5 bezieht, können eingezogen ...