(1)
1Abweichend von
§ 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt der Antrag auf Leistungen nach
§ 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von dem Antrag auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als mit umfasst.
2Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
(2)
1Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach
§ 27a und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
2Die Einmalzahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder, die nach
§ 27a in Verbindung mit
§ 25 Absatz 4 Satz 2 für den Monat August 2021 Leistungen erhalten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.
(3) 1Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist unpfändbar.
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Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020