§ 89 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen


§ 89 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.

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Zitierungen von § 89 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 GNotKG Öffentlich-rechtlicher Vertrag
...  (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 58 BNotO Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung ( § 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes ); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des ...
§ 64 BNotO Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 14 2. KostRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... die Wörter „§ 155 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „§ 156 der ... 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter „Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. 4. § 104 ...


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