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§ 89e - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d



(1) 1Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind

1.
das Bundeskartellamt,

2.
die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden,

3.
die Europäische Kommission und

4.
die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.

(2) 1Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

1.
mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und

2.
die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden.

2Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.





 

Frühere Fassungen von § 89e GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuellvor 09.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 89e GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89e GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33d GWB Gesamtschuldnerische Haftung (vom 27.12.2016)
... über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e Absatz 2 behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ...
§ 33h GWB Verjährung (vom 07.11.2023)
... Wettbewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 89e Absatz 2 trifft; 3. die Europäische Kommission oder eine Behörde, die die in Artikel ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
...  (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... die Wörter „oder der Verordnung (EU) 2022/1925" eingefügt. 21. Dem § 89e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... geändert: a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „sowie § 89b bis 89e sind" die Wörter „unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 89c Offenlegung aus der Behördenakte § 89d Beweisregeln § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d Kapitel 5 ... über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e Absatz 2 behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist. § 33e Kronzeuge ... Wettbewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 89e Absatz 2 trifft oder 3. der Anspruchsberechtigte gegen den Rechtsverletzer Klage auf Auskunft ... übersteigen." 61. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e eingefügt: „§ 89b Verfahren (1) Für die Erteilung von ... für eine Vorlage nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 6 vorliegen müssen. § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d (1) ... (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind nur in Rechtsstreiten anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ...