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§ 8 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)

V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 125
Geltung ab 07.05.2026; FNA: 2030-2-30-7 Beamte

§ 8 Anrechnung für Sonderaufträge



1Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. 2§ 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.