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§ 8 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 8 Jahreszeugnisse



(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstellen.

(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts,

2.
die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,

3.
etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und

4.
etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.

(3) Die Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lernbereiche gebildet.

(4) 1Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 festgelegt. 2Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. 3Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung festzulegen.

 
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Zitierungen von § 8 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ATA-OTA-APrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, d) die Jahreszeugnisse nach § 8 , 2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend" ist ...
§ 26 ATA-OTA-APrV Vornoten
... staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1 . (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den ...