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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026

§ 8 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)

§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht duldet,

3.
ohne Registrierung nach § 4 Absatz 1 als Kreditgeber tätig wird oder

4.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

 
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Zitierungen von § 8 AbsFinAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFinAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AbsFinAG Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
... Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Bundesanstalt kann von den ...