Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026
§ 8 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
- 3.
- ohne Registrierung nach § 4 Absatz 1 als Kreditgeber tätig wird oder
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Anzeige
Zitierungen von § 8 AbsFinAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFinAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AbsFinAG Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
... Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Bundesanstalt kann von den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_AbsFinAG.htm
