Artikel 8 - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (WettbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BuchPrG § 9

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,".

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 WettbRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WettbRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 WettbRÄndG Inkrafttreten
... 1. In Artikel 1 Nummer 1 § 8 Absatz 3, 2. Artikel 2 Nummer 2 sowie 3. Artikel 8 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 23 VRUG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Absatz 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 Nummer 4 wird wie ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed