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§ 8 - Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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§ 8 Gefährliche Arbeiten



1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.



 

Zitierungen von § 8 ArbZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (vom 01.09.2006)
...  (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den ...
§ 19 ArbZG Beschäftigung im öffentlichen Dienst
... die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine ...
§ 22 ArbZG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1 , § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 ...