Das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 26a Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt."
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- a)
- ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
- b)
- die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
- c)
- Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden."
- 3.
- In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 und 9" ersetzt.