Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)

V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595 (Nr. 30)
Geltung ab 11.06.2021; FNA: 911-1-8 Bundesfernstraßen

§ 8 Erstattung von Gebühren



(1) 1Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern

1.
die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,

2.
die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und

3.
der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.

2Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder Widerruf der Sondernutzung bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu stellen.

(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.

(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.

Anzeige


 

Zitierungen von § 8 BFStrSonGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BFStrSonGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrSonGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BFStrSonGebV Ablösung
... in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom ...