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§ 8 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

§ 8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises



(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt. 2Sind seit der Erlangung der Grundqualifikation mehr als fünf Jahre vergangen, muss der Fahrer nachweislich über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen. 3Der Fahrerqualifizierungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 5.

(2) 1Der Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. 2Der Fahrer hat auf Verlangen der Behörde persönlich zu erscheinen. 3Sie oder er hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,

2.
Anschrift,

3.
Staatsangehörigkeit und

4.
Art des Ausweisdokuments.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt,

2.
ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung erfüllt,

3.
ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist,

4.
ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), und

5.
sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und diesbezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich vorgeschriebener Nachweis über den Abschluss der jeweiligen Maßnahme.

(4) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer mitgeteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. 2Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach Absatz 1. 4Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.

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Zitierungen von § 8 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKrFQV Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung
... der zu erneuernde Fahrerqualifizierungsnachweis. Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Landesrecht zuständige ... Behörde prüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1 . Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ...
§ 11 BKrFQV Übergangsvorschriften
... Teilleistung oder gesamten Weiterbildung gültig. Sie sind zusätzlich zu den in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen ...
Anlage 5 BKrFQV (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei- dung über den Antrag ( §§ 8 und 9 BKrFQV) 15,80 343.2 Prüfung eines Antrags auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 4 BKrFQVEV 2020 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei- dung über den Antrag ( §§ 8 und 9 BKrFQV) 15,80 343.2 Prüfung eines Antrags auf ...