(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des
Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach
§ 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:
1.
| Familienname | 0101 bis 0106,
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2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,
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3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0303,
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4. | Doktorgrad | 0401,
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5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,
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6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603,
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7. | Geschlecht | 0701,
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8. | derzeitige Staatsangehörigkei- ten | 1001,
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9. | Anschrift der derzeitigen Haupt- wohnung oder alleinigen Woh- nung | 1201 bis 1212,
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10. | Sterbedatum und Sterbeort so- wie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901 bis 1905,
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11. | im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der An- lage.
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Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln:
- 1.
- die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
- 2.
- die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
- 3.
- die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
- 4.
- die Tatsache, dass die Person verstorben ist,
- 5.
- die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
1. | Einzugsdatum | 1301,
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2. | Ausstellungsbehörde und Aus- stellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personal- ausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz- Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Pass- ersatzpapieres | 1700 bis 1709,
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3. | Daten für waffen- und spreng- stoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes | 2601, 2603, 2801,
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4. | Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes | 3001, 3002.
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Der in
§ 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach
§ 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023) ... Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des ... für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur ...