§ 8 - Bankkaufleuteausbildungsverordnung (BankkflAusbV)

V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.

(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,

2.
kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,

3.
Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie

4.
rechtliche Regelungen einzuhalten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,

2.
Anlage auf Konten sowie

3.
Konsumentenkredite.

(4) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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